§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 5 Abs. 2 Fall 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 S. 1 UWG
Der I. Zivilsenat des BGH hat das Berufungsurteil des OLG München zur Zulässigkeit der Ärztesiegel „TOP-Mediziner“ aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. An Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens sowie der Gestaltung von Testsiegeln für Ärzte seien die strengen Anforderungen der gesundheitsbezogenen Werbung anzulegen. Ein Testlogo, das eine umfassende gesundheitsbezogene Aussage trifft, ohne dass Einschränkungen der Aussagekraft des zugrunde liegenden Testverfahrens darin klar zum Ausdruck kommen, sei irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 2 Nr.1 UWG.
BGH, Urt. v. 30.7.2026 – I ZR 130/25 – Top-Mediziner
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2026.05.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-23 |
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