§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB § 118 Abs. 2 BetrVG
1. Eine dynamische Verweisung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen in einem kirchlichen Arbeitsvertrag gilt auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 BGB.
2. Ein kirchlicher Arbeitsvertrag ist vorbehaltlich anderer Vereinbarungen nur offen für rechtmäßige Änderungen durch kirchliche Dienstvereinbarungen, nicht aber durch Betriebsvereinbarungen, weil das Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG keine Anwendung findet auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 11.7.2019 – 6 AZR 40/17 –
(Vorinstanzen: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.12.2016 – 5 Sa 167/15 –; ArbG Stralsund, Urt. v. 24.6.2015 – 2 Ca 142/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.12.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-12-02 |
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