§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB; AVR Caritas
Die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen behält im Fall eines Betriebsübergangs als vertragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber einem nichtkirchlichen Betriebserwerber ihre Wirkung.
(redaktioneller Leitsatz)
BAG, Urt. v. 23.11.2017 – 6 AZR 739/15 –
(Vorinstanzen: LAG Hamm, Urt. v. 23.7.2015 – 8 Sa 542/15 –; ArbG Hagen, Urt. v. 19.3.2015 – 4 Ca 10/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-26 |
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