§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 § 6 Abs. 1, Abs. 3 § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHEntgG § 17 Abs. 4 BPflV i. d. F. bis zum 31. Dezember 2012 § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG
1. Kinderonkologische Leistungen, die nach der „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten“ – KiOn – RL – besonderen Qualitätsanforderungen unterliegen, sind nicht generell als „Standardleistungen“ von der Gewährung von Zentrumszuschlägen ausgeschlossen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die vom Krankenhaus als zuschlagsfähig geltend gemachte Leistung die Voraussetzungen für den Zentrumszuschlag erfüllt.
2. Beschränkt sich der Krankenhausplan nach der landesrechtlichen Regelung auf eine Rahmenplanung, steht das der planungsrechtlichen Anerkennung als Zentrum nicht entgegen, wenn sich der planerische Wille, dem Krankenhaus die besonderen Aufgaben eines Zentrums zuzuweisen, durch Auslegung des Feststellungsbescheides unter ergänzender Heranziehung des Krankenhausplans sowie sonstiger Umstände feststellen lässt.
3. Das Krankenhaus hat für die Vereinbarung von Entgelten für eine besondere Einrichtung eine Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) vorzulegen, wenn und soweit die anderen Vertragsparteien nicht darauf verzichtet haben (§ 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG). Ein Verzicht liegt nicht schon dann vor, wenn die anderen Vertragsparteien die Vorlage einer LKA nicht explizit verlangen. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen
(redaktionelle Leitsätze)
BVerwG, Beschluss v. 28.08.2019 – 3 B 5.18 –
(Vorinstanzen: OVG Münster, Urt. v. 27.10.2017 – 13 A 673/16, KRS 2018, 96; VG Düsseldorf, Urt. v. 19.2.2016 – 21 K 1321/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-07 |
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