§ 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG
1. Eine Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG, die auch Bestandteil eines Krankenhauses sein kann, liegt dann vor, wenn eine Behandlungseinheit in Organisation und Aufgabe eigenständig und so gegenüber dem übrigen Krankenhaus abgrenzbar ist.
2. Der Einrichtungsbegriff des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG ist restriktiv auszulegen. Um die Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit einer Einrichtung zu bestimmen, sind Kriterien heranzuziehen, die auf das konkrete Behandlungsgeschehen eines Krankenhauses bezogen sind (z. B. Behandlungsspektrum, Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung).
3. Dass eine Tagesklinik im Krankenhausplan eines Landes explizit mit einer bestimmten Zahl an Behandlungsplätzen ausgewiesen ist, reicht alleine nicht aus, um sie als eigenständige Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG anzusehen.
(amtliche Leitsätze)
OVG Hamburg, Urt. v. 01.07.2021 – 5 Bf 207/19 –
(Vorinstanz: VG Hamburg, Urt. v. 04.12.2018 – 13 K 7445/17 0150 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-26 |
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