§ 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW
1. Die Kommunalverwaltung ist nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW verpflichtet, eine Kostenschätzung für ein angezeigtes Bürgerbegehren zur Gründung einer kommunalen Klinik zu erteilen.
2. Eine Prognose über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist dafür nicht Voraussetzung.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 03.03.2021 – 15 L 238/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-02 |
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