§ 21 Abs. 5 KHG
Die bloße Aufrüstung bereits vorhandener Intensivbetten mit der Möglichkeit zur maschinellen Beatmung reicht nicht aus, um die Förderung nach § 21 Abs. 5 KHG zu erhalten; vielmehr müssen neue Intensivbetten aufgestellt oder Betten anderer Stationen als der Intensivstation aufgerüstet werden.
(amtlicher Leitsatz)
VG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2021 – 21 K 4112/20 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.05.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-04-27 |
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