§§ 9, 11, 12, 14 TV-Ärzte/VKA, § 138 Abs. 2 ZPO, § 106 GewO, Richtlinie 2003/88/EG, §§ 2, 3, 7,16 ArbZG, § 3 Nr. 3 BV Arbeitszeit
Arbeitnehmer genügen im Überstundenvergütungsprozess ihrer Darlegungslast, wenn sie detailliert die Arbeitszeiten benennen und zugleich behaupten, während dieser Zeiten die geschuldete Arbeit erbracht zu haben. Die weiteren Grundsätze zur Darlegung, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erfüllung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, sind nicht schematisch anzuwenden, sondern unter Berücksichtigung der betrieblichen Realität und der zu verrichtenden Tätigkeiten zu beurteilen. § 14 TV-Ärzte/VKA und die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bewirken keine Veränderung oder Umkehr der Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, sondern haben ausschließlich arbeitsschutzrechtliche Bedeutung.
BAG, Urt. v. 12.2.2025 – 5 AZR 51/24
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-26 |
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