§ 106 GewO; § 10 KAVO NW; Art. 2 Abs. 2 GG; §§ 218, 218a StGB; Art. 137 WRV i. V. m. Art. 140 GG; § 613a BGB
Ein konfessioneller Krankenhausträger darf sein Leistungsspektrum durch Dienstanweisung so gestalten, dass Schwangerschaftsabbrüche – mit Ausnahme von eng begrenzten akuten Notfällen – nicht vorgenommen werden dürfen. Die Untersagung stützt sich auf das arbeitgeberseitige Direktionsrecht (§ 106 GewO) und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 137 WRV i. V. m. Art. 140 GG). Die Beschränkung einer Nebentätigkeitserlaubnis dahingehend, dass angestellte Ärzte auch außerhalb des Betriebs keine Schwangerschaftsabbrüche durchführen dürfen, ist auf Grundlage von § 10 KAVO NW rechtswirksam. Eine betriebliche Übung zugunsten der Durchführung solcher Eingriffe ist nicht entstanden; bei der Weisung handelt es sich lediglich um eine (zulässige) Konkretisierung der Arbeitspflicht. Vor einem Betriebsübergang erlassene, zukunftsbezogene Dienstanweisungen sind zulässig; der Erwerber tritt in die Rechtsstellung ein und führt das Direktionsrecht fort.
ArbG Hamm, Urt. v. 8.8.2025 – 2 Ca 182/25
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.06.13 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-21 |
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