§ 7 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 KHEntgG;
§ 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V;
OPS 8.550
1. Die im OPS 8.550 vorausgesetzte Dauer von 30 Minuten je Therapieeinheit unterliegt keiner gesonderten Dokumentationspflicht. Der Nachweis kann auch mit internen Leistungsnachweisen erbracht werden, zum Beispiel durch Hinterlegung der aufgewandten Zeiten im Klinikinformationssystem.
2. Die Dokumentation der Behandlungsergebnisse und -ziele in der wöchentlichen Teambesprechung verlangt nicht, dass die Behandlungsergebnisse und -ziele jeweils getrennt nach Fachgruppen festgehalten sein müssen. Es muss auch nicht in jeder Besprechung ein neues Ziel formuliert werden.
3. Eine Niederschrift über die wöchentliche Teambesprechung ist nicht erforderlich. Es genügt eine stichwortartige Zusammenfassung der Behandlungsergebnisse und -ziele auf einem Dokumentationsblatt.
4. Es ist unschädlich, dass aus dem Dokumentationsblatt nicht hervorgeht, welche konkrete Person für den jeweiligen Therapiebereich an der Besprechung teilgenommen hat, und dass das Dokumentationsblatt von den Teilnehmern nicht unterzeichnet ist.
5. Auch im gerichtlichen Verfahren steht der Krankenkasse ohne Zustimmungserklärung des/der Versicherten kein eigenes Recht auf Einsicht in die Patientenakte zu. Akteneinsicht kann nur der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) erhalten.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2016 – L 5 KR 4875/14
(Vorinstanz: SG Stuttgart, Urt. v. 24.7.2014 – S 9 KR 2387/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-28 |
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