§ 2 Abs. 1, § 137c SGB V
§ 4b AMG
1. Für eine dem Qualitätsgebot entsprechende Anwendung der MACI ist grundsätzlich ausreichend, dass das zur Kultivierung der Knorpelzellen verwendete Arzneimittel verkehrsfähig ist.
2. Das Produkt „Novocart Inject“ ist verkehrsfähig, weil es zwar nicht zugelassen ist, aber über eine nationale Genehmigung nach § 4b AMG verfügt.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Duisburg, Urt. v. 28.10.2021 – S 46 KR 2614/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-25 |
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