§ 823, § 1004 BGB
Art 9 Abs. 2, Art. 14 GG
1. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Widerruf oder zur Unterlassung eines Streikaufrufs ist, dass die Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes oder der einzelnen Arbeitskampfmaßnahmen dargelegt und glaubhaft gemacht wird.
2. Die Rechtswidrigkeit muss allein aufgrund einer eindeutigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgestellt werden können; rechtsfortbildende Überlegungen sind im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht anzustellen.
3. Der Anspruch auf Unterlassung einer Streikmaßnahme folgt grundsätzlich aus dem Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG).
4. Das Recht zu Arbeitskampfmaßnamen aus Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht uneingeschränkt gewährt. Zentraler Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Streiks ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
5. Zur Rechtmäßigkeit eines Streikaufrufs zur Durchsetzung der Forderung nach Mindestbesetzungsregeln im Pflegeberich.
(redaktionelle Leitsätze)
ArbG Bonn, Urt. v. 14.06.2022 –3Ga14/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-26 |
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