§ 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG
1. Der Anwendungsbereich des Eigenmittelausgleichsanspruchs bei Krankenhausschließung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG ist auch für öffentliche Krankenhausträger und unabhängig davon eröffnet, aus welchem Grund der Träger des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan ausscheidet.
2. Die Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG liegt beim Anspruchsteller.
(amtliche Leitsätze)
OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2018 – 13 LC 189/15 –
(Vorinstanz: VG Göttingen, Urt. v. 15.10.2015 – 4 A 194/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-26 |
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