§ 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 KHEntgG,
§ 18 Abs. 5, § 18a KHG
§ 80 Abs. 5 VwGO
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Genehmigung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle nach § 18a KHG gemäß § 14 Abs. 1 KHEntgG ist nicht statthaft.
2. Der auf Genehmigung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle gerichtete (Eil-)Antrag ist zulässig, wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache jedoch unbegründet.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Wiesbaden, Beschl. v. 18.2.2015 – 1 L 1545/14.WI –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.07.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-25 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.