TVöD/VKA Entgeltgruppe P 7, Entgeltgruppe P 10 und P 11
1. Beschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall eine „große Gruppe“ oder ein „großes Team“ i. S. d. Entgeltgruppe P 11 der Entgeltordnung zum TVöD/VKA, wenn ihnen als Gruppen- oder Teamleitung mehr als neun Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) fachlich unterstellt sind. Mit dem Begriff „in der Regel“ haben die Tarifvertragsparteien aber zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall neben der Zahl fachlich unterstellter Beschäftigter auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können, ob eine Gruppe oder ein Team als „groß“ im Tarifsinn anzusehen ist.
2. Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) sind keine Beschäftigten i. S. d. Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA, da sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Gruppen- oder Teamleitung fachlich unterstelle Freiwillige nach dem BFDG sind aber bei der Wertung, ob eine Gruppe oder ein Team ausnahmsweise als „groß“ anzusehen ist, zu berücksichtigen.
(amtliche Leitsätze)
BAG, Urt. v. 24.02.2021 – 4 AZR 309/20 –
(Vorinstanzen: LAG Hamm, Urt. v. 14.05.2020 – 17 Sa 1458/19 –; ArbG Bochum, Urt. v. 24.07.2019 – 3 Ca 397/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-25 |
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