§ 12 Abs. 2, Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD/VKA
1. Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die Darlegungslast eines Beschäftigten nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge ist als Rechtsfrage vielmehr Aufgabe des Gerichts.
2. Erforderlich sind aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen.
3. Zu den Arbeitsvorgängen in einer Blutbank.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 16.12.2020 – 4 AZR 97/20 –
(Vorinstanzen: LAG Nürnberg, Urt. v. 24.09.2019 – 6 Sa 93/19 –; ArbG Weiden, Urt. v. 22.01.2019 – 5 Ca 848/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-26 |
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