§ 12 Abs. 2, Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD/VKA
1. Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die Darlegungslast eines Beschäftigten nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge ist als Rechtsfrage vielmehr Aufgabe des Gerichts.
2. Erforderlich sind aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen.
3. Zu den Arbeitsvorgängen in einer Blutbank.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 16.12.2020 – 4 AZR 97/20 –
(Vorinstanzen: LAG Nürnberg, Urt. v. 24.09.2019 – 6 Sa 93/19 –; ArbG Weiden, Urt. v. 22.01.2019 – 5 Ca 848/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.06.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: