Teil A der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA), Entgeltgruppe 6 Ziffer 3 § 87 Abs. 1, § 99 Abs. 4 BetrVG
1. Die Eingruppierung von im OP-Team eingesetzten Medizinischen Fachangestellten (MFA) richtet sich nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils A der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA).
2. Die Tätigkeit der MFA wird nicht von einem spezielleren Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte in der Pflege (Pflegerinnen und Pfleger, Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten, Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten, sogenannte P-Gruppe) erfasst. Die Tarifvertragsparteien haben bewusst und ausdrücklich zwischen verschiedenen Beschäftigtengruppen differenziert.
3. Danach erfolgt die Eingruppierung von MFA in die Entgeltgruppe 6 Ziffer 3 der Entgeltordnung (VKA).
4. Die Tarifvertragsparteien mussten für die im OP-Team tätigen MFA keine höhere Vergütung wie für die P-Gruppe vorsehen, nur weil alle Beschäftigten die wesentlich gleiche Tätigkeit verrichten. Sie durften vielmehr die unterschiedlichen Ausbildungen berücksichtigen.
(redaktionelle Leitsätze)
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 08.12.2021 – 6 TaBV 11/21 –
(Vorinstanz: ArbG Elmshorn, Beschluss v. 18.02.2021 – 1 BV 44e/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-26 |
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