§ 12, § 13 TVöD/VKA
§ 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA
1. Eine als Praxisanleiterin tätige Gesundheits- und Krankenpflegerin ist nur dann nach Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD/VKA einzugruppieren, wenn die Tätigkeit als Praxisanleiterin das tariflich geforderte Maß von mindestens der Hälfte der insgesamt auszuübenden Tätigkeit erreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/VKA).
2. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Tarifbegriff der Praxisanleitung im Sinne der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD/VKA um ein sogenanntes Funktionsmerkmal handelt, ergibt sich nichts anderes.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 17.03.2021 – 4 AZR 327/20 –
(Vorinstanzen: LAG Hamm, Urt. v. 14.5.2020 – 17 Sa 1812/19 –; ArbG Dortmund, Urt. v. 16.10.2019 – 1 Ca 1441/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-25 |
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