§ 99 Abs. 1 bis 3 BetrVG Entgeltgruppen P 11/P 12 TVöD/VKA
1. Die Anlage 1 zum TVöD/VKA (Entgeltordnung) definiert selbst nicht, was unter einer „Stationsleitung“ zu verstehen ist. Die Bedeutung des Begriffs ist durch Auslegung der tariflichen Regelungen zu ermitteln.
2. Stationsleitungen koordinieren die pflegerischen Aufgaben der Station und üben insoweit Leitungsaufgaben gegenüber den fachlich unterstellten Beschäftigten aus. Darüber hinaus wirken sie bei der Betriebsführung der Station mit.
3. Die Übertragung der organisatorischen Gesamtzuständigkeit mit einer Alleinverantwortung für alle anfallenden Aufgaben ist hingegen tariflich nicht erforderlich.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Beschluss v. 29.1.2020 – 4 ABR 8/18 –
(Vorinstanzen: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 30.1.2018 – 2 TaBV 19/17 –; ArbG Elmshorn, Beschluss v. 18.7.2017 – 3 BV 10e/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-03 |
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