§ 20a IfSG; § 106 GewO; § 297 BGB
1. Der Arbeitgeber gerät gemäß § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die geschuldete Arbeitsleistung aus in seiner Peron liegenden Gründen zu bewirken.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt worden ist. Leistungswille und Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers sind Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann.
3. Der Leistungswille fehlt, wenn der Arbeitnehmer es selbst in der Hand hat, den Hinderungsgrund, welcher der Arbeitsleistung entgegensteht, zu beseitigen.
4. Bei der in § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG aF aufgestellten Anforderung eines Impf- oder Genesenennachweises oder eines ärztlichen Zeugnisses über die medizinische Kontraindikation bei einer Impfung ist eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung.
5. Nach § 106 Satz 1 GewO konnte der Arbeitgeber die in § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG aF vorgesehene berufliche Tätigkeitsanforderung für die Dauer ihrer Geltung im Wege seines Weisungsrechts zur Voraussetzung für eine weitere Beschäftigung machen.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 19.6.2024 – 5 AZR 249/23 –
(Vorinstanzen: LAG Niedersachsen, Urt. v. 6.6.2023 – 11 Sa 772/22 –; ArbG Braunschweig, Urt. v. 13.9.2022 – 2 Ca 104/22 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-25 |
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