§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG § 2 Abs. 1a, § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG FPV 2009
1. Eine Erkrankung ist mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung nur dann wertungsmäßig vergleichbar im Sinne des § 2 Abs. 1a SGB V, wenn eine notstandsähnliche Situation besteht, die durch eine nahe Lebensgefahr gekennzeichnet ist.
2. Die wertungsmäßige Gleichstellung ermöglicht keine Reduzierung der Anforderungen an den die individuelle Notlage kennzeichnenden erheblichen Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.03.2020 – B 1 KR 22/18 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 03.05.2018 – L 1 KR 19/16 –; SG Hamburg, Urt. v. 14.01.2016 – S 48 KR 2308/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-25 |
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