§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG;
§ 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I;
§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB.
1. Der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers zur Sicherstellung der Kommunikation mit einem Patienten gehört zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG.
2. Ein auf Veranlassung des Krankenhauses tätig gewordener Gebärdendolmetscher kann vom Krankenhaus Ersatz des Wertes seiner Tätigkeit nach Bereicherungsgrundsätzen verlangen.
3. Zum Begriff der „Veranlassung“ in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Hamburg, Urt. v. 24.3.2017 – S 48 KR 1082/14 ZVW -, nicht rechtskräftig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-26 |
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