Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 Verordnung EU
2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
§ 630g Abs. 2 Satz 2 BGB
Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GVO, ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1) bezüglich der Reichweite des unionsrechtlichen Anspruchs des Patienten gegen den behandelnden Arzt auf kostenfreie Zurverfügungstellung einer ersten Kopie seiner in der Patientenakte verarbeiteten personenbezogenen Daten und der Möglichkeit einer Beschränkung dieses Anspruchs durch § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB.
(amtlicher Leitsatz)
BGH, Beschluss v. 29.03.2022 – VI ZR 1352/20 –
(Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 15.12.2020 – 8 S 52/20 –; AG Köthen, Urt. v. 30.03.2020 – 8 C 204/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-28 |
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