§ 17 Abs. 1 bis 3 KHEntgG;
§ 241 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 305, § 311 Abs. 2, § 812
Abs. 1 BGB.
1. Der Patient, der Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen einen Wahlarzt geltend macht, ist dafür beweispflichtig, dass der Wahlarzt ihm gegenüber liquidationsberechtigt ist.
2. Wenn der Patient auf der Grundlage eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages mit Arztzusatzvertrag eine Rechnung erhält, die durch das Krankenhaus bzw. ein von diesem beauftragten Abrechnungsdienstleister „im Auftrag“ des behandelnden Arztes gestellt wird, kann der Patient dies nur dahingehend verstehen, dass der Arzt liquidationsberechtigt ist und daher eine Forderung des Arztes für diesen eingezogen werden soll.
3. Ein eigener Vergütungsanspruch des Krankenhauses für wahlärztliche Leistungen kommt nur in Betracht, wenn das Krankenhaus mit dem Patienten vereinbart hat, dass bestimmte wahlärztliche Leistungen unabhängig davon zu vergüten sind, ob der behandelnde Arzt selbst liquidationsberechtigt ist.
(redaktionelle Leitsätze)
AG Karlsruhe, Urt. v. 28.2.2017 – 5 C 193/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-09-26 |
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