§ 616 BGB; § 3 Abs. 1 EFZG; § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG; § 9 Abs. 4 AVR
1. Die SARS-CoV-2-Infektion ist eine Krankheit im Sinne von § 3 Abs. 1 LFZG
2. Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn gegenüber einem Arbeitnehmer aufgrund einer ansteckenden Infektionskrankheit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG behördlich die Isolierung oder Absonderung verfügt wird, weil dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich ist.
3. Die behördliche Absonderungsanordnung steht der Annahme, dass die Krankheit die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist, nicht entgegen. Der Grundsatz der Monokausalität in § 3 Abs. 1 LFZG stünde dem Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nur dann entgegen, wenn die Absonderungsanordnung unabhängig von der Erkrankung erfolgen würde.
4. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 1 LFZG wird nicht durch einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG ausgeschlossen.
5. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV- 2-Infektion schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 LFZG unterlassen hat.
6. Für das Verschuldenserfordernis nach § 616 Satz 1 BGB und § 3 Abs. 1 Satz 1 LFZG gilt ein einheitliches Begriffsverständnis.
7. Zur Frage der Kausalität der unterlassenen Impfung für die erfolgte Infizierung.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 20.3.2024 – 5 AZR 235/23 –
(Vorinstanzen: LAG Thüringen, Urt. v. 8.8.2023 – 1 Sa 41/23 –; ArbG Erfurt, Urt. v. 1.12.2022 – 1 Ca 470/22 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-26 |
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