§77Abs.2,§87Abs.1Nr.6BetrVG
1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
2. Zur Überwachung „bestimmt“ sind technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen der Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an.
3. Diese Voraussetzungen treffen auf das Krankenhausinformationssystem Orbis zu.
4. Der Betriebsrat ist im Falle erforderlicher und verhältnismäßiger, hinreichend veranlasster Maßnahmen zur Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten der Beschäftigten verpflichtet, der Nutzung von Informationen aus dem Krankenhausinformationssystem zuzustimmen.
(redaktionelle Leitsätze)
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 8.3.2018 – 5 TaBV 1475/17 –
(Vorinstanz: ArbG Berlin, Beschluss v. 6.7.2017 – 63 BV 11128/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-28 |
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