§ 151 BGB
1. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.
2. Erbringt der Arbeitgeber die Leistungen für die Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht, können die Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihnen solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden.
3. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber annimmt, zur Gewährung von Leistungen nach einem Haustarifvertrag verpflichtet zu sein; es fehlt dann an der positiven Kenntnis einer anderweit fehlenden Verpflichtung.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 19.2.2020 – 5 AZR 189/18 –
(Vorinstanzen: LAG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.10.2017 – 4 Sa 130/16 –; ArbG Magdeburg, Urt. v. 10.3.2016 – 6 Ca 3437/14 HBS –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-25 |
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