§ 95 Abs. 6, § 103 Abs. 7 SGB V
Eine belegärztliche Sonderbedarfszulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass die belegärztliche Tätigkeit nur pro forma ausgeübt wird und gegenüber der vertragsärztlichen ambulanten Tätigkeit faktisch völlig in den Hintergrund tritt.
(redaktioneller Leitsatz)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.10.2020 – L 3 KA 25/20 – (Vorinstanz: SG Hannover, Urt. v. 12.02.2020 – S 24 KA 215/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-26 |
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