§ 95 Abs. 6, § 103 Abs. 7 SGB V
Eine belegärztliche Sonderbedarfszulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass die belegärztliche Tätigkeit nur pro forma ausgeübt wird und gegenüber der vertragsärztlichen ambulanten Tätigkeit faktisch völlig in den Hintergrund tritt.
(redaktioneller Leitsatz)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 28.10.2020 – L 3 KA 25/20 – (Vorinstanz: SG Hannover, Urt. v. 12.02.2020 – S 24 KA 215/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-26 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.