§ 1 Abs. 1 KHG
1. Das in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhaus hat seine Leistungsfähigkeit grundsätzlich durchgehend sicherzustellen und dabei auch die sich aus dem Krankenhausplan ergebenden steigenden Anforderungen an die Leistungsfähigkeit zu genügen.
2. Das aus § 1 Abs. 1 KHG abgeleitete Merkmal der Leistungsfähigkeit ist erfüllt, wenn das Krankenhaus dauerhaft den Anforderungen entspricht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Die sächliche und personelle Ausstattung des Krankenhauses muss auf Dauer so angelegt sein, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt.
3. Das Krankenhaus kann seine personelle Leistungsfähigkeit auch durch eine Kooperationsvereinbarung mit einem anderen Krankenhaus gewährleisten.
4. Zur personellen Leistungsfähigkeit einer HNO-Belegabteilung gehört eine rund um die Uhr gesicherte Verfügbarkeit eines HNO-Facharztes oder einer HNO-Fachärztin in der HNO-Belegabteilung.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG NRW, Beschluss v. 24.08.2020 – 13 A 1076/19 –
(Vorinstanz: VG Düsseldorf, Urt. v. 15.01.2019 – 21 K 1057/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-28 |
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