§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG; § 17d KHG;
§ 109 Abs. 4 Satz 3, § 112 Abs. 2 SGB V; PEPP PA15B; ET0203; OPS 9-619
Das Merkmal des OPS 9-619 (Notwendigkeit des Einsatzes von individuellen präventiven und/oder reaktiven Sicherungsmaßnahmen) ist nicht bereits durch die Unterbringung in der geschlossenen Station eines psychiatrischen Krankenhauses erfüllt.
(amtlicher Leitsatz)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 20.2.2024 – L 16 KR 182/21 –
(Vorinstanz: SG Braunschweig, Urt. v. 31.3.2021 – S 54 KR 733/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-30 |
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