§ 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 SGB V
Für die Entscheidung über einen Antrag auf Ermächtigung zum Betrieb einer standortunabhängigen Psychiatrischen Institutsambulanz (PIA) zur Versorgung schwer psychisch erkrankter Patienten müssen die Zulassungsgremien in erster Linie ermitteln, ob der Versorgungsbedarf im räumlichen Einzugsbereich der geplanten PIA durch bestehende PIA gedeckt ist und feststellen, ob diese freie Versorgungskapazitäten haben und von dem ganz überwiegenden Teil der potentiellen Patienten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar innerhalb einer Stunde erreicht werden können.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.1.2025 – L 7 KA 26/22
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-26 |
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