§ 107 Abs. 1, § 108 Nr. 2, § 118 Abs. 1 SGB V
1. Eine Tagesklinik ist auch dann ein Krankenhaus im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB V, wenn sie nicht als vollkommen unabhängige, eigenständige Einrichtung, sondern als Teil („Satellit“) eines größeren, über mehrere Standorte verfügenden Krankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist.
2. Demgemäß ist dem Träger des Krankenhauses die bedarfsunabhängige Ermächtigung für eine PIA am Standort der Tagesklinik zu erteilen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 23.03.2023 –B6KA7/22 R –
(Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.11.2021 – L 5 KA 4205/18 –; SG Stuttgart, Urt. v. 24.10.2018 – S 5 KA 7224/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-25 |
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