§ 26d KHG; § 75 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; Art. 3 Abs. 1 GG
Der Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch eines – aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossenen – Arbeitnehmers auf eine „Anpassung nach oben“, wenn Regelungsgegenstand der bereits vollständig durchgeführten Betriebsvereinbarung ausschließlich die Verteilung staatlicher Mittel (hier: einer Corona-Prämie) auf die Beschäftigten ist.
(amtlicher Leitsatz)
BAG, Urt. v. 30.1.2024 – 1 AZR 74/23 –
(Vorinstanzen: LAG Düsseldorf, Urt. v. 17.1.2023 – 14 Sa 630/22 –; ArbG Wuppertal, Urt. v. 22.8.2022 – 1 Ca 397/22 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-30 |
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