§ 275, § 275c, § 276 Abs. 2 SGB V; § 6 Abs. 3 Satz 5 und 6 PrüfvV
1. Ergibt die Auslegung der Prüfanzeige des MDK, dass keine „Vollprüfung“ erfolgen soll, sondern eine auf eine bestimmte Diagnose beschränkte Kodierprüfung, darf das Krankenhaus die Übermittlung von Unterlagen auf die zur Prüfung der Diagnose erforderlichen Unterlagen beschränken.
2. Der Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, die sich augenscheinlich außerhalb des Prüfauftrages bewegen, muss das Krankenhaus nicht nachkommen.
3. Möchte der MDK die Prüfung erweitern, muss er das dem Krankenhaus anzeigen (§ 6 Abs. 3 Satz 5 und 6 PrüfvV). Unterbleibt die Anzeige, ist das Krankenhaus mit Unterlagen, welche die erweiterte Prüfung betreffen, nicht ausgeschlossen.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.04.2023 – L 5 KR 872/ 21 –
(Vorinstanz: SG Stuttgart, Urt. v. 10.02.2021 – S 15 KR 6006/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-22 |
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