§ 137i Abs. 1 Satz 1 und 3, § 137i Abs. 3 Satz 1 SGB V; § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 PpUGV 2021
1. Das Gesetz gibt in § 137i Abs. 3 SGB V (eingefügt durch das Pflegepersonalstärkungsgesetz vom 11.12.2018) zwingend vor, dass für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus die Pflegepersonaluntergrenzen differenziert nach Schweregradgruppen nach dem jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom InEK entwickelten, jährlich zu aktualisierenden Katalog zur Risikoadjustierung für Pflegeaufwand (sog. Pflegelast-Katalog) bestimmt, festzulegen „sind“.
2. Die allein pauschalierte, fachabteilungsbezogene Festlegung von pflegesensitiven Bereichen, wie sie § 3 Abs. 2 Nr. 1 PpUGV in der Fassung vom 9.11.2020 vorsieht, verstößt in Zusammenschau mit der nach § 6 Abs. 1 PpUGV ebenfalls pauschalierten Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen gegen höherrangiges Recht.
(amtliche Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2023 – L 5 KR 3223/22 –, nicht rechtskräftig
(Vorinstanz: SG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2022 – S 9 KR 2984/21 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-26 |
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