§ 99 Nrn. 2a und 4 GWB
Wenn eine gGmbH, die ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie betreibt, Erlöse aus Krankenhausleistungen, Wahlleistungen und ambulanten Leistungen erzielt, handelt es sich nicht um eine öffentliche Finanzierung i. S. v. § 99 Nr. 2a GWB, sondern um Entgelte für spezifische Gegenleistungen für die Behandlung von Patienten.
OLG Celle (Vergabesenat), Beschl. v. 27.8.2024 – 13 Verg 3/24
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-24 |
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