§ 39 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB V
§ 10 Abs. 4 Krankenhausvertrag Hessen
§ 242, § 288 Abs. 1 BGB
1. Eine formal ordnungsgemäße Abrechnung setzt eine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse über die vom Krankenhaus abgerechnete Versorgung durch Übermittlung der Daten nach § 301 SGB V und weiterer notwendiger Angaben voraus.
2. In Fällen, in denen regelhaft ambulante Behandlung ausreichend ist, muss das Krankenhaus über den Datensatz des § 301 SGB V hinaus zusätzliche Angaben über den Anlass für die stationäre Versorgung machen.
3. Ohne solche Angaben wird die abgerechnete Forderung des Krankenhauses nicht fällig.
4. Das Krankenhaus kann die erforderlichen Angaben noch mit der innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist eingereichten Klage machen und dadurch die Fälligkeit der Forderung herbeiführen. Der Einwand der Verwirkung des Anspruchs (§ 242 BGB) ist in solchen Fällen regelmäßig unbegründet.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 21.4.2015 – B 1 KR 10/15 R –
(Vorinstanzen: Hessisches LSG, Urt. v. 22.5.2014 – L 8 KR 216/13 –;
SG Wiesbaden, Gerichtsbescheid v. 17.6.2013 – S 18 KR 58/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-27 |
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