§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO; §§ 301 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, 115a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V
Die Fälligkeit der Vergütung für eine Krankenhausbehandlung tritt erst mit der vollständigen Übermittlung der in § 301 Abs. 1 S. 1 SGB V enumerativ aufgeführten Daten ein. Fehlt bei Klageerhebung die Einweisungsdiagnose, ist die Klage zunächst unbegründet, was im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu einer überwiegenden Kostentragungspflicht des Krankenhauses führt. Eine anteilige Kostentragungspflicht der Krankenkasse kommt nach dem Veranlassungsprinzip in Betracht, wenn diese die Zahlung auf einen rechtlich unhaltbaren Einwand (hier: die fehlende Übermittlung der Verordnung von Krankenhausbehandlung) stützt und dadurch zum Rechtsstreit beigetragen hat.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.5.2025 – L 11 KR 1051/23 KH
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.06.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-21 |
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