§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG § 2 Abs. 2 FPV 2015 § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
1. Eine Fallzusammenführung scheitert nicht daran, dass zwischen den beiden Behandlungsfällen der gleichen Hauptdiagnosegruppe weitere, nicht dieser Hauptdiagnosegruppe unterfallende Behandlungen stattgefunden haben.
2. Ein Ausschluss der Fallzusammenführung wegen eines solchen weiteren Behandlungsfalles lässt sich § 2 Abs. 2 FPV nicht entnehmen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 16.07.2020 – B 1 KR 22/19 R –
(Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.7.2019 – L 11 KR 4533/18 –; SG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2018 – S 9 KR 871/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-01 |
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