§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 FPV 2010
1. Eine Verlegung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 4 FPV 2010 setzt nur voraus, dass ein Versicherter innerhalb von 24 Stunden aus einem Krankenhaus entlassen und in ein anderes Krankenhaus aufgenommen wurde. Das gilt auch für die Rückverlegung.
2. Eine Rückverlegung liegt auch dann vor, wenn nach einer Verlegung des Patienten aus dem ersten in ein zweites Krankenhaus binnen 24 Stunden nach Entlassung aus dem zweiten Krankenhaus eine Wiederaufnahme des Patienten im ersten Krankenhaus erfolgt und zwischen Verlegung und Wiederaufnahme nicht mehr als 30 Kalendertage liegen.
3. Auf die medizinischen Gründe der Wiederaufnahme im ersten Krankenhaus oder auf eine dahingehende Veranlassung durch das zweite Krankenhaus kommt es nicht an.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 27.10.2020 – B 1 KR 8/20 R –
(Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.8.2018 – L 5 KR 88/15 –; SG Lübeck, Urt. v. 07.05.2015 – S 3 KR 519/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-26 |
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