§ 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG
§ 1 Abs. 7, § 2 FPV 2019
1. Eine Fallzusammenführung wegen Beurlaubung als fiktives rechtmäßiges Alternativverhalten ist nach § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG ausgeschlossen.
2. Eine Beurlaubung setzt voraus, dass das Krankenhaus bei Behandlungsunterbrechung die Indikation für die Wiederaufnahme stellt, um die Behandlung zeitnah fortzusetzen.
3. Fehlt es an einem Therapieplan zur zeitnahen Fortsetzung der Behandlung, liegt keine Beurlaubung vor.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Augsburg, Urt. v. 13.12.2021 – S 10 KR 400/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-24 |
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