§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 8 Abs. 5 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG § 12 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 1 SGB V FPV 2014
1. Die Option einer Beurlaubung ist gegenüber einer zwischenzeitlichen Entlassung die wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit.
2. Eine Beurlaubung setzt lediglich voraus, dass der Therapieplan des Krankenhauses eine Wiederaufnahme in überschaubarer Zeit vorsieht; der Zeitpunkt der Wiederaufnahme muss im Zeitpunkt der Unterbrechung der Krankenhausbehandlung noch nicht feststehen.
3. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, innerhalb des Krankenhauses interne Prozesse so zu gestalten, dass unwirtschaftliche Abrechnungsprozesse vermieden werden (hier: zeitnahe Tumorkonferenzen). 4. § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG, der eine Fallzusammenführung allein aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots ausschließt, ist erst zum 1. Januar 2019 und nicht rückwirkend in Kraft getreten.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG NRW, Urt. v. 19.05.2021 – L 11 KR 392/18 –
(Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, Urt. v. 14.05.2018 – S 45 KR 1775/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-18 |
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