§ 8 Abs. 5 KHEntgG; § 2 Abs. 3 FPV; § 17b Abs. 2 KHG
Wird ein Patient innerhalb der oberen Grenzverweildauer einer Fallpauschale wegen einer Komplikation (hier: Wundheilungsstörung) wieder aufgenommen, trägt das Krankenhaus dafür auch dann die Verantwortung, wenn die Ursache der Komplikation nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, insbesondere nicht festgestellt werden kann, dass die Selbstentlassung gegen ärztlichen Rat die Ursache ist.
(redaktioneller Leitsatz)
LSG Hamburg, Urt. v. 26.5.2016 – L 1 KR 116/13
(Vorinstanz: SG Hamburg, Urt. v. 5.7.2013 – S 6 KR 149/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-23 |
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