§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG § 17b KHG FPV 2008 Nr. D002f DKR 2008 § 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
1. In den Formulierungen, wonach die Festlegung der Hauptdiagnose nach D002f der Deutschen Kodierrichtlinien „nach Analyse“ und der sachlichen „Verantwortlichkeit“ für die Veranlassung einer stationären Behandlung erfolgt, kommt eine Objektivierung der Behandlungserfordernisse zum Ausdruck.
2. Maßgeblich für die Veranlassung ist nicht die Beurteilung des einweisenden Arztes, sondern das Vorhandensein zur stationären Behandlung führender Befunde zum Zeitpunkt der Aufnahme.
3. Bestanden zum Aufnahmezeitpunkt schnell zurückgebildete Symptome einer Unterzuckerung und daneben Befunde, deren Klärung zur längeren Behandlung eines Non-Hodgkin-Lymphoms geführt hat, stellt letzteres im Hinblick auf den höheren Ressourcenverbrauch die Hauptdiagnose dar.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.03.2019 – L 6 KR 61/16 –
(Vorinstanz: SG Halle (Saale), Urt. v. 22.09.2016 – S 16 KR 442/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-28 |
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