Art. 2 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 GG
§ 938 ZPO
1. Das Ausbleiben des Abschlusses einer Notdienstvereinbarung führt nicht dazu, dass die gerichtliche Untersagung des Arbeitskampfes beansprucht werden kann. Der Abschluss einer Notdienstvereinbarung ist keine konstitutive Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Durchführung des Streiks.
2. Bei einem Streit der Arbeitskampfparteien über den Umfang des Notdienstes kann das Gericht eine Notdienstregelung treffen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass das Gericht anstelle einer Unterlassungsverfügung die Verpflichtung zur Einrichtung eines bestimmten Notdienstes aufzugeben hat.
(amtliche Leitsätze)
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.10.2021 – 12 Ta 1310/21 –
(Vorinstanz: ArbG Cottbus, Urt. v. 22.09.2021 – 6 Ga 18/21 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-25 |
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