§ 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 11, § 13, § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG; § 137c Abs. 1 und 3 SGB V
1. Die Regelungen in § 6 Abs. 2 KHEntgG i. V. m. § 137c SGB V erfordern es nicht, dass der Krankenhausträger in den Entgeltverhandlungen das Potential einer Behandlungsalternative im Sinne des § 137c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 SGB V unter Beifügung wissenschaftlicher Erkenntnisse darlegt oder auch nur plausibel macht.
2. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG ist eine Entgeltvereinbarung über eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB) nur ausgeschlossen, wenn die NUB vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) in einer Richtlinie von der Finanzierung ausgeschlossen worden ist (§ 137c Abs. 1 Satz 2 SGB V).
3. Eigene Befugnisse der Krankenkassen und der Schiedsstellen, NUB im Entgeltverfahren in qualitativer Hinsicht zu bewerten, bestehen nicht. Die Krankenkassen können Einwände gegen das Potential einer alternativen Behandlungsmethode im Abrechnungsverfahren erheben und/oder eine Bewertung der Behandlungsalternative durch den GBA veranlassen. Die Schiedsstellen können eine Stellungnahme des GBA einholen.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG NRW, Urt. v. 20.3.2023 – 13 A 678/21 –, nicht rechtskräftig
(Vorinstanz: VG Düsseldorf, Urt. V.5.2.2021 – 21 K 7911/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-27 |
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