§ 4 Abs. 2a, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1 KHEntgG
1. Das Absehen von dem Mehrleistungsabschlag wegen zusätzlicher Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung bedarf wegen des Charakters als Ausnahmevorschrift eines Auslegungskorrektivs.
2. Hierbei ist – als sachlicher Zurechnungszusammenhang – auf den Vergleich des Auslastungsgrades vor und nach der Kapazitätserweiterung abzustellen.
3. Ferner ist mit Blick auf den Jahresvergleich zwischen dem laufenden und dem folgenden Kalenderjahr für das Bestehen einer Mehrleistung – als zeitliche Komponente – der Zeitraum eines Jahres zu berücksichtigen.
4. Der Ausnahmetatbestand der besonderen Qualitätsvereinbarung ist nicht schiedsfähig. Im Übrigen setzt er eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem betroffenen Krankenhaus und den Kostenträgern voraus.
(amtliche Leitsätze)
VG Karlsruhe, Urt. v. 4.7.2018 – 2 K 7195/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-01 |
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