§ 6 Abs. 1 und 3, § 11, § 13, § 14 Abs. 1 KHEntgG § 18, § 18a KHG
1. Die krankenhausindividuellen Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG sind für jeden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln.
2. Die Vertragsparteien können im Rahmen ihres Verhandlungsspielraums aber vereinbaren, dass die Entgelte für den neuen Vereinbarungszeitraum auf der Basis der für den laufenden Zeitraum geltenden Entgelte fortgeschrieben werden.
3. Die Schiedsstelle hat bei ihrer Entscheidung über die Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG dieselben rechtlichen Grenzen zu beachten wie die Vertragsparteien. Innerhalb dieser Grenzen hat sie die ansonsten den Vertragsparteien zukommenden Gestaltungsmöglichkeiten.
4. Zum Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle bei der Beurteilung der vom Krankenhaus vorgelegten Kalkulationsunterlagen.
5. Die Schiedsstelle unterliegt wegen ihrer Aufgabe und Funktion zur Streitschlichtung strengeren verfahrensrechtlichen Bindungen als die Vertragsparteien. Zu diesen Bindungen gehören die Verpflichtungen der Schiedsstelle zur Gewährung rechtlichen Gehörs, zur Auseinandersetzung mit substantiierten Sachvorträgen der Parteien und zur schriftlichen Begründung des Schiedsspruchs.
6. In der Begründung des Schiedsspruchs sind die wesentlichen Gesichtspunkte mitzuteilen, die die Schiedsstelle zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
(redaktionelle Leitsätze)
BVerwG, Urt. v. 25.10.2018 – 3 C 22/16 –
(Vorinstanzen: VGH Kassel, Urt. v. 07.05.2015 – 5 A 520/13 –, KRS 2016, 76; VG Gießen, Urt. v. 11.12.2012 – 7 K 4109/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-26 |
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