§ 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV; § 136a Abs. 2 Satz 1 SGB V; PPP-Richtlinie
§ 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV ist nur eine Rechtsgrundlage für die Finanzierung des zusätzlichen (im Vereinbarungszeitraum neuen) therapeutischen Personals, das aufgrund der Umsetzung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ausstattung mit therapeutischem Personal (§ 136a Abs. 2 SGB V) und in einem gegebenenfalls darüber hinausgehenden Umfang erforderlich ist, nicht aber für die Finanzierung von Tarifsteigerungen beim bereits vorhandenen Personal.
(redaktioneller Leitsatz)
VG Karlsruhe, Urt. v. 22.05.2023 – 12 K 619/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-25 |
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