§ 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3 BPflV, § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV aF § 18 Abs. 3 Satz 1 PPNV § 18a KHG
1. Dem Anspruch des Trägers eines Krankenhauses gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV auf die Finanzierung der entstehenden Kosten für zusätzlich zu besetzende Stellen zur Erreichung der Vorgaben der Psych-PV in den Jahren 2017 bis 2019 steht es nicht entgegen, wenn die Sozialleistungsträger die Mittel für die Schaffung dieser Stellen bereits mit dem Budget für den Entgeltzeitraum 2016 finanziert haben, diese Mittel aber (entgegen einer entsprechenden Zielvereinbarung) für andere Maßnahmen der Personalbewirtschaftung verwendet wurden.
2. Die Schiedsstelle nach § 18a KHG ist befugt, als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Anspruches nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV die vereinbarte Stellenbesetzung gemäß § 3 Abs. 5 Psychiatrie-Personalnachweis-Vereinbarung (PPNV) festzusetzen.
(amtliche Leitsätze)
VG Karlsruhe, Urt. v. 9.7.2020 – 3 K 8232/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.12.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-25 |
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